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DNF97351
Schon der Versuch eines Erhackens stellt einen Verstoß dar.
Par. 263a StGB: Computerbetrug
- Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch
schädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs
durch unrichtige Geschaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder
unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst
durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Par. 263 Abs 2 bis 5 gilt entsprechend
Par. 263 Abs 2: Der Versuch ist strafbar
und:
Par. 268 StGB: Fälschung technischer Aufzeichnungen
- Wer zur Täuschung
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische
Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
- Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder
Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein
technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den
Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen
läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt
ist, gleichviel ob die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst
später gegeben wird.
- Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich,
wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den
Aufzeichnungsvorgang gegeben wird.
- Der Versuch ist strafbar.
- Par. 267 Abs. 3 ist anzuwenden
Und dort steht:
Par. 267, Abs. 3:
(3) in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr.
Copyright © by Stefan Braunstein (stefan@braunstein.de)
Letzte Aktualisierung am 1. November 1998
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