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3.17.1 Hacker

DNF97351

Schon der Versuch eines Erhackens stellt einen Verstoß dar.

Par. 263a StGB: Computerbetrug

  1. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Geschaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     
  2. Par. 263 Abs 2 bis 5 gilt entsprechend
     

Par. 263 Abs 2: Der Versuch ist strafbar

und:

Par. 268 StGB: Fälschung technischer Aufzeichnungen

  1. Wer zur Täuschung
    1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
    2. eine unechte oder verfälschte Aufzeichnung gebraucht,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     
  2. Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
     
  3. Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang gegeben wird.
     
  4. Der Versuch ist strafbar.
     
  5. Par. 267 Abs. 3 ist anzuwenden
     

Und dort steht:

Par. 267, Abs. 3:

(3) in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.


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Letzte Aktualisierung am 1. November 1998

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