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3.17.2 Ausspähen von Daten(aus dem StGB): 2a. Ausspähen von Daten.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Copyright © by Stefan Braunstein (stefan@braunstein.de) Letzte Aktualisierung am 1. November 1998 |